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  • ab 05.09.1983 (aktuelle Fassung)

§ 25 KomWO - Wahlzeit

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Der Gemeinderat kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, den Beginn der Wahlzeit auf einen Zeitpunkt vor 8 Uhr festsetzen.

(2) In Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnern kann der Gemeinderat den Beginn der Wahlzeit auf 9 oder 10 Uhr und das Ende der Wahlzeit auf 16 oder 17 Uhr festsetzen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen.

(3) Auch wenn die nach Absatz 2 festgesetzte Wahlzeit vor 18 Uhr endet, darf das Wahlergebnis bei der regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte und bei der Wahl der Kreisräte nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.