§ 24 KomWO - Stimmzettel, Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Die Stimmzettel für die Wahl der Gemeinderäte und der Kreisräte sind als Einzelstimmzettel für jeden Wahlvorschlag amtlich herzustellen. Sind die Einzelstimmzettel nur durch Perforation getrennt, so sind die Wahlvorschläge in der gleichen Reihenfolge wie in der öffentlichen Bekanntmachung anzuordnen. Jeder Stimmzettel enthält
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den Namen der Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder das Kennwort des Wahlvorschlags,
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die öffentlich bekannt gemachten Angaben der Bewerber nach § 19 Absatz 2, jedoch ohne Angabe des Geburtsjahres, in der gleichen Reihenfolge wie in der Bekanntmachung.
Jeder Stimmzettel enthält ferner so viele freie Zeilen, wie Gemeinderäte oder Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind. Sind bei Verhältniswahl mehr als fünf Gemeinderäte oder Kreisräte zu wählen, so enthält der Stimmzettel für fünf zu Wählende fünf freie Zeilen und für jede angefangene drei weitere zu Wählende eine weitere freie Zeile; die sich danach ergebende Zahl der freien Zeilen erhöht sich, wenn der Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält als Gemeinderäte oder Kreisräte zu wählen sind, um die Differenz, jedoch höchstens bis zur Zahl der zu Wählenden. Bei unechter Teilortswahl gelten Sätze 4 und 5 für jeden Wohnbezirk. Im Übrigen bestimmen sich Form und Inhalt der Stimmzettel sowie die entsprechenden Merkblätter nach den Mustern der Anlagen 3a bis 8. Sind mehr als 32 Gemeinderäte oder Kreisräte im Wahlkreis zu wählen, können in den Stimmzetteln abweichend von dem Muster der Anlage 3a die Bewerber in zwei Spalten nebeneinander aufgeführt werden. Bei unechter Teilortswahl können in den Stimmzetteln abweichend von den Mustern der Anlagen 6a, 7a und 8 die Bewerber unterschiedlicher Wohnbezirke in zwei Spalten nebeneinander aufgeführt werden. Andere Änderungen und Ergänzungen der amtlichen Muster sind nur zulässig, wenn dies zur automatisierten Auswertung der Stimmzettel erforderlich ist und die Grundsätze des Wahlrechts nicht beeinträchtigt werden. Den Wahlberechtigten ist, wenn für die Wahl Stimmzettel nach den Mustern der Anlagen 3a, 4a, 6a und 7a verwendet werden, zusammen mit den Stimmzetteln ein zugehöriges Merkblatt zu übersenden.
(2) Die Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart sind als Einheitsstimmzettel amtlich herzustellen. Die Wahlvorschläge sind in der gleichen Reihenfolge wie in der öffentlichen Bekanntmachung anzuordnen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend; an Stelle der Wohnung ist der Wohnort der Hauptwohnung anzugeben. Im Übrigen bestimmen sich Form und Inhalt des Stimmzettels nach dem Muster der Anlage 14. Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend. Bei Mehrheitswahl sind die Stimmzettel mit den in Absatz 1 Satz 3 genannten Angaben amtlich herzustellen; an Stelle der Wohnung ist der Wohnort der Hauptwohnung anzugeben. Jeder Stimmzettel enthält ferner so viele freie Zeilen, wie Mitglieder der Regionalversammlung im Wahlkreis zu wählen sind. Im Übrigen bestimmen sich Form und Inhalt der Stimmzettel sowie das entsprechende Merkblatt nach den Mustern der Anlagen 4a, 4b und 5. Absatz 1 Sätze 9 und 10 gilt entsprechend.
(3) Die Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sind als Einheitsstimmzettel amtlich herzustellen. Die Stimmzettel enthalten die öffentlich bekannt gemachten Angaben der Bewerber nach § 20 Absatz 8 Satz 2 und 3 und § 20a Absatz 4 Satz 3 und 4, jedoch ohne Angabe des Geburtsjahres, in der gleichen Reihenfolge wie in der Bekanntmachung. Die Stimmzettel enthalten außerdem eine freie Zeile; dies gilt nicht bei der Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung mit zwei im Stimmzettel vorgedruckten Namen. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Im Übrigen bestimmen sich Form und Inhalt der Stimmzettel nach den Mustern der Anlagen 9 bis 11 und 18.
(4) Soweit für die Urnenwahl Stimmzettelumschläge zu verwenden sind, müssen sie amtlich abgestempelt und mindestens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher Größe und Farbe sein. Die für die Briefwahl bestimmten Stimmzettelumschläge müssen gummiert sein und sollen dem Muster der Anlage 12 entsprechen. Die Wahlbriefumschläge müssen von hellroter Farbe und gummiert sein; sie sollen maschinenlesbar sein und dem Muster der Anlage 13 entsprechen.
(5) Die Umschläge, mit denen die Wahlbenachrichtigungen (§ 4), die Wahlscheine und Briefwahlunterlagen (§ 11) und die Stimmzettel (§ 18 Absatz 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes) den Wahlberechtigten zugesandt werden, können mit einem Aufdruck versehen werden, der in allgemeiner Form auf den Inhalt des Umschlags hinweist.