Versionsverlauf


§ 22 VwGO

Bibliographie

Titel
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Amtliche Abkürzung
VwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
340-1

Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden

  1. 1.
    Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  2. 2.
    Richter,
  3. 3.
    Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
  4. 4.
    Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  5. 4a.
    berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps,
  6. 5.
    Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.