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  • ab 22.10.2008 (aktuelle Fassung)

§ 9 AGVwGO - Beamtenbeisitzer

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
34

(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte eines Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LDG sein und bei ihrer Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben.

(2) §§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 3 und §§ 22 bis 29 VwGO finden auf die Beamtenbeisitzer keine Anwendung.