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§ 2 BauGBDV

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Redaktionelle Abkürzung
BauGBDV,HB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2130-a-1

(1) Die Beisitzer werden auf die Dauer von vier Jahren vom Senat bestimmt.

(2) Die Beisitzer müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung und Erfahrung besitzen. Die §§ 21, 22 und 24 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

(3) Die Beisitzer werden wie die ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.