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§ 20 VwGO - Voraussetzungen der Berufung zum ehrenamtlichen Richter

Bibliographie

Titel
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Amtliche Abkürzung
VwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
340-1

1Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. 2Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.