§ 42 SchiedsO
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiedsO,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Es werden erhoben
- 1.Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Schreibauslagen bestimmt sich nach § 136 Abs. 3 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung);
- 2.die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe.
(2) Die Entschädigung hinzugezogener Dolmetscher zählt zu den baren Auslagen (Absatz 1 Nr. 2). Sie richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Entschädigung ist auf Antrag des Schiedsmanns oder der Schiedsfrau oder der Dolmetscher von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des für den Schiedsbezirk zuständigen Amtsgerichts festzusetzen. § 7 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sind auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden.