§ 42 BremHG - Exmatrikulation
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Der Student ist auf seinen Antrag jederzeit zu exmatrikulieren.
(2) Die Exmatrikulation erfolgt ohne Antrag, wenn der Student die Abschlussprüfung seines Studiengangs bestanden oder eine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen der Prüfung nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat.
(3) Der Student kann ohne Antrag exmatrikuliert werden, wenn er sich nicht zurückgemeldet hat oder die Rückmeldung versagt worden ist.
(4) Die Exmatrikulation erfolgt durch Löschung aus der Immatrikulationsliste; mit ihr wird die Mitgliedschaft in der Hochschule beendet.