§ 6 UnionsabgOGErwerbsausfall
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- UnionsabgOG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Entsteht einem Unionsabgeordneten durch die Teilnahme an einer Sitzung der Stadtbürgerschaft, eines Ausschusses, einer städtischen Deputation, eines Deputationsausschusses sowie durch Teilnahme an einer vom Präsidenten der Stadtbürgerschaft, einem Fraktionsvorsitzenden oder dem Vorsitzenden einer Gruppe einberufenen Sitzung oder durch eine vom Präsidenten der Stadtbürgerschaft nach § 8 Abs. 2 Satz 1 genehmigte Dienstreise Erwerbsausfall, so wird ihm dieser bis zur Dauer von acht Stunden täglich ersetzt.
(2) Der zu ersetzende Erwerbsausfall beträgt höchstens 30 DM je Stunde. Eine angebrochene letzte Stunde ist für voll zu rechnen.
(3) Die Abrechnung des Erwerbsausfalls erfolgt monatlich. Zur Feststellung der Höhe des Erwerbsausfalls geben die Berechtigten den dafür zu Grunde zu legenden Stundensatz an; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.