§ 6 BB-NMitglOG - Erwerbsausfall
Bibliographie
- Titel
- Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BB-NMitglOG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-5
(1) Entsteht einem nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglied der Stadtbürgerschaft, das eine selbstständige Tätigkeit ausübt, durch die Teilnahme an Sitzungen der Stadtbürgerschaft, eines Ausschusses, einer städtischen Deputation, eines Deputationsausschusses sowie durch Teilnahme an einer vom Präsidenten der Stadtbürgerschaft, einem Fraktionsvorsitzenden oder dem Vorsitzenden einer Gruppe einberufenen Sitzung oder durch eine vom Präsidenten der Stadtbürgerschaft nach § 8 Abs. 2 Satz 1 genehmigte Dienstreise Erwerbsausfall, so wird ihm dieser beginnend mit der ersten Stunde bis zur Dauer von maximal acht Stunden täglich ersetzt.
(2) Anspruchsvoraussetzung ist eine von dem nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglied der Stadtbürgerschaft gegenüber dem Präsidenten der Bürgerschaft jährlich abzugebende Erklärung, dass es einer nachhaltigen selbstständigen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht nachgeht.
(3) Der zu ersetzende Erwerbsausfall beträgt höchstens 40 DM (20 Euro)(1) je Stunde. Eine angebrochene letzte Stunde ist für voll zu rechnen. Die Höhe des geltend gemachten Betrages ist durch pflichtgemäße Erklärung glaubhaft zu machen.
(4) Die Abrechnung des Erwerbsausfalls erfolgt monatlich. Zur Feststellung der Höhe des Erwerbsausfalls geben die Berechtigten den dafür zu Grunde zu legenden Stundensatz an; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.