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§ 3 HFAG - Berechnungsgrundlagen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Amtliche Abkürzung
HFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
41-43

(1) 1Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die zur Durchführung dieses Gesetzes benötigten Haushaltsdaten der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grundlage der vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Jahresrechnungsstatistik ermittelt. 2Maßgeblich sind jeweils die Durchschnittswerte der drei letzten im zweiten Quartal des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres veröffentlichten Statistiken. 3Nachträgliche Änderungen dieser Statistiken sind unbeachtlich. 4Gilt ein Landeshaushalt für mehrere Jahre, ist für die Bestimmung der heranzuziehenden Datengrundlage das erste Jahr maßgeblich.

(2) 1Soweit nach diesem Gesetz auf Einwohnerzahlen Bezug genommen wird, ist die vom Statistischen Landesamt vor Beginn des Ausgleichsjahres veröffentlichte Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 31. Dezember des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres maßgeblich. 2Liegt diese nicht vor, wird auf die letzte vor Beginn des Ausgleichsjahres veröffentlichte Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 31. Dezember eines Kalenderjahres oder, sofern diese aktueller sind, auf die vor Beginn des Ausgleichsjahres veröffentlichten Ergebnisse einer Volkszählung zurückgegriffen.

(3) 1Soweit für die Durchführung dieses Gesetzes sonstige Daten benötigt werden, ist auf solche Daten zurückzugreifen, die in einer Statistik amtlich aufbereitet und vor Beginn des Ausgleichsjahres veröffentlicht sind. 2Liegen solche Daten nicht vor, kann auf sonstige aufbereitete Erhebungsunterlagen zurückgegriffen werden.

(4) Soweit dieses Gesetz auf die zentralörtlichen Funktionen einer Gemeinde oder ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Strukturraum abstellt, gelten die Festlegungen zu Ober- und Mittelzentren des Landesentwicklungsplans in der am 31. Dezember des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Fassung.