§ 32 HFAG - Ergänzungsansätze
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
- Amtliche Abkürzung
- HFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 41-43
(1) 1Ist die Einwohnerzahl eines Landkreises zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 um mehr als 5 Prozent geringer, als sie zehn Jahre zuvor war, wird ihm ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungsrückgang gewährt. 2Der Ergänzungsansatz wird ermittelt, indem der Hauptansatz mit dem 5 Prozent übersteigenden Prozentsatz des Bevölkerungsrückgangs multipliziert wird. 3§ 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Liegen kreisangehörige Gemeinden im Ländlichen Raum, erhält ihr Landkreis einen Ergänzungsansatz in Höhe von 3 Prozent der Einwohnerzahl dieser Gemeinden.
(3) 1Überschreitet in einem Landkreis die Anzahl der nach dem örtlichen Mietniveau gewichteten Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch je Einwohnerin und Einwohner die durchschnittliche Anzahl der nach dem örtlichen Mietniveau gewichteten Bedarfsgemeinschaften je Einwohnerin und Einwohner in allen Landkreisen um mehr als 5 Prozent, erhält er einen Ergänzungsansatz in Höhe von 150 Prozent der den Durchschnitt um mehr als 5 Prozent überschreitenden Anzahl der nach dem örtlichen Mietniveau gewichteten Bedarfsgemeinschaften. 2§ 26 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Landkreise, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit einem Gewichtungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.