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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 4 HFAG - Abrechnung über die Leistungen des Finanzausgleichs

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Amtliche Abkürzung
HFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
41-43

1Über die Leistungen des Finanzausgleichs ist jährlich gesondert abzurechnen. 2Verrechnungen sind über den Landesausgleichsstock durchzuführen.