§ 4 HFAG - Abrechnung über die Leistungen des Finanzausgleichs
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
- Amtliche Abkürzung
- HFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 41-43
1Über die Leistungen des Finanzausgleichs ist jährlich gesondert abzurechnen. 2Verrechnungen sind über den Landesausgleichsstock durchzuführen.