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  • ab 05.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 28 SÜG NRW - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NRW)
Amtliche Abkürzung
SÜG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
12

Die folgenden Sonderregelungen gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen,

  1. 1.

    die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in einer nichtöffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen oder

  2. 2.

    die von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 in einer öffentlichen Stelle betraut werden sollen.