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§ 51 LWaldG - Jährlicher Betriebsplan

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
790

(1) Der jährliche Betriebsplan ist von der unteren Forstbehörde unter Beachtung des periodischen Betriebsplanes aufzustellen; er soll einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben enthalten.

(2) Über den jährlichen Betriebsplan ist von der Körperschaft zu beschließen. Der Beschluss ist innerhalb eines Monats der unteren Forstbehörde, bei körperschaftlichen Forstämtern der höheren Forstbehörde vorzulegen. Der jährliche Betriebsplan kann innerhalb eines Monats nach Vorlage des Beschlusses beanstandet werden, wenn er gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt.

(3) Über den Vollzug der Betriebspläne sind von der unteren Forstbehörde jährliche Betriebsnachweisungen aufzustellen.

(4) Abweichend von Absatz 1 erstellt im Staatswald Forst Baden-Württemberg den jährlichen Betriebsplan und legt diesen der obersten Forstbehörde vor. Der jährliche Betriebsplan kann innerhalb eines Monats nach Vorlage beanstandet werden, wenn er gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften verstößt. Abweichend von Absatz 3 erstellt im Staatswald Forst Baden-Württemberg die jährlichen Betriebsnachweisungen.