Art. 32 BaySchFG - Leistungen für den Schulaufwand

Bibliographie

Titel
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Amtliche Abkürzung
BaySchFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2230-7-1-UK

(1) Für den notwendigen Schulaufwand im Rahmen der schulaufsichtlichen Genehmigung erhält der Schulträger einen Zuschussbetrag je Schülerin oder Schüler und Schuljahr in Höhe von 1.624 €; bei Schulen von 14 bis zu 99 Schülerinnen und Schülern wird ein Zuschlag nach folgender Berechnung gewährt: (100 - Schülerzahl der Schule) x 200 €. Schulen mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhalten keinen Zuschuss. (1) Maßgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Abrechnungsschuljahr vorhergehende Schuljahr. Der in Satz 1 genannte pauschale Zuschussbetrag wird bei Bedarf mit Wirkung zum 1. August 2013 angepasst und erhöht sich in den Folgejahren jeweils zum Schuljahresbeginn entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex in Bayern des Vorjahres; das Staatsministerium für Unterricht und Kultus gibt jährlich den angepassten Zuschussbetrag bekannt. Für notwendige und schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen erhält der Schulträger einen Zuschuss in Höhe von 70 v.H. der förderfähigen Kosten, soweit diese mehr als 25.000 € betragen. Es können die Kosten als förderfähig anerkannt werden, die bei kommunalen Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich als förderfähiger Aufwand gelten. Der Zeitpunkt der Ersatzleistungen für Baukosten richtet sich nach den im Staatshaushalt ausgebrachten Mitteln. Der Staat hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die nach Satz 5 geförderte Baumaßnahme nicht mehr den Zwecken einer privaten Volksschule dient. Der Wertausgleich errechnet sich aus dem geleisteten Zuschussbetrag abzüglich einer Absetzung für Abnutzung von 4 v.H. von dem geleisteten Zuschussbetrag pro Jahr ab dem auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Baumaßnahme folgenden Jahr. Wenn die geförderte Baumaßnahme einem anderen förderfähigen Zweck zugeführt wird, kann von der Geltendmachung des Anspruchs auf Wertausgleich in der Höhe abgesehen werden, in der für den neuen Zweck staatliche Zuschüsse gegeben werden könnten. Die staatliche Forderung auf Wertausgleich kann auch ohne Verzinsung gestundet werden, solange und soweit das Gebäude einer anderen, im staatlichen Interesse liegenden, gemeinnützigen Zweckbestimmung dient, die mit dem Schulbetrieb in unmittelbarem Zusammenhang steht (neuer Zweck). Soweit auf der Grundlage eines bestehenden Förderbescheids auch Aufwendungen für den Grunderwerb gefördert wurden oder als förderfähig festgesetzt wurden, bemisst sich der staatliche Anspruch auf Wertausgleich nach Art. 34 Sätze 4 bis 7.

(2) Leistungen nach Abs. 1 werden erst gewährt, wenn die Schule mindestens zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. Wenn eine bereits bestehende Grundschule um eine Hauptschulstufe oder eine bereits bestehende Hauptschule um eine Grundschulstufe erweitert wird, gilt für Zuschussbeträge zum Schulaufwand für die zusätzliche Schulstufe Satz 1 entsprechend.

(3) Bei staatlich anerkannten Volksschulen erhöht sich der Zuschusssatz für notwendige Baumaßnahmen nach Abs. 1 Satz 5 auf 80 v.H.

Nach Art. 24 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150) gilt:

"Die Absenkung der während der Karenzzeit gewährten Leistungen in Art. 31 Abs. 6 Satz 2 BaySchFG auf 65 v.H. gilt nicht für private Volksschulen, die mit Wirkung vom 1. August 2011 oder früher genehmigt wurden. Für die privaten Volksschulen, bei denen die staatlichen Leistungen je Schülerin oder Schüler zum Schulaufwand (ausgenommen Baurnaßnahmen) im Durchschnitt der Jahre 2008, 2009 und 2010 über dem pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG liegen, wird übergangsweise bis einschließlich des Schuljahres 2018/2019 eine zusätzliche Förderung zum Schulaufwand nach folgender Tabelle gewährt:

SchuljahrFörderquote für den Betrag, um den der Durchschnitt der staatlichen Leistungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 den pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 übersteigt
2011/201287,5 v.H.
2012/201375    v.H.
2013/201462,5 v.H.
2014/201550    v.H.
2015/201637,5 v.H.
2016/201725    v.H.
2017/201812,5 v.H.
2018/2019  0 v.H.

Für die privaten Volksschulen, bei denen die staatlichen Leistungen je Schülerin oder Schüler zum Schulaufwand (ausgenommen Baurnaßnahmen) im Durchschnitt der Jahre 2008, 2009 und 2010 unter dem pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG liegen, erfolgt für eine Übergangszeit bis einschließlich des Schuljahres 2018/2019 eine stufenweise Erhöhung der staatlichen Leistungen bis zum Erreichen des Pauschalbetrags nach folgender Tabelle:

SchuljahrFörderquote für den Betrag, um den der Durchschnitt der staatlichen Leistungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 unter dem pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 liegt
2011/2012  12,5 v.H.
2012/2013  25 v.H.
2013/2014  37,5 v.H.
2014/2015  50 v.H.
2015/2016  62,5 v.H.
2016/2017  75 v.H.
2017/2018  87,5 v.H.
2018/2019100    v.H.

Für die staatliche Förderung von Baurnaßnahmen für private Volksschulen, bei denen die für den Erlass des Förderbescheids notwendigen und vollständigen Unterlagen vor dem 1. August 2011 der Regierung vorliegen, findet Art. 32 BaySchFG in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung Anwendung."