Art. 32 BaySchFG - Leistungen für den Schulaufwand
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySchFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2230-7-1-UK
(1) Für den notwendigen Schulaufwand erhält der Schulträger einen Zuschuss in Höhe von 80 v.H.; die Kosten für die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg werden zu 100 v.H. ersetzt. Notwendige Baumaßnahmen werden nach Satz 1 gefördert, wenn sie schulaufsichtlich genehmigt sind. Der Zeitpunkt der Ersatzleistungen für Baukosten richtet sich nach den im Staatshaushalt ausgebrachten Mitteln. Der Staat hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die nach Satz 1 geförderte Schulanlage und ihre Ausstattung nicht mehr den Zwecken einer privaten Volksschule dienen. Als Wertausgleich ist der Verkehrswert anzusetzen, mindestens jedoch als Restwert die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der in gleichen Jahresbeträgen errechneten Absetzung für Abnutzung; die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Wenn die Schulanlage einem anderen förderfähigen Zweck zugeführt wird, kann von der Geltendmachung des Anspruchs auf Wertausgleich in der Höhe abgesehen werden, in der für den neuen Zweck staatliche Zuschüsse gegeben werden könnten. Die staatliche Forderung auf Wertausgleich kann auch ohne Verzinsung gestundet werden, solange und soweit die Schulanlage einer anderen, im staatlichen Interesse liegenden, gemeinnützigen Zweckbestimmung dient, die mit dem Schulbetrieb in unmittelbarem Zusammenhang steht (neuer Zweck); als Wertausgleich ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Aufgabe des neuen Zwecks anzusetzen, wenn der Verkehrswert höher ist als im Zeitpunkt der Aufgabe der schulischen Nutzung.
(2) Ein Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 wird erst gewährt, wenn die Schule mindestens zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat.