§ 33 KWO LSA - Rücktritt von Bewerbern, Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen, Zurückziehung von Wahlvorschlagsverbindungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Tritt ein Bewerber eines eingereichten Wahlvorschlages von der Bewerbung zurück (§ 25 KWG LSA), so unterrichtet der Wahlleiter die Vertrauensperson des Wahlvorschlages unverzüglich.
(2) Für eine Erklärung über die Änderung oder Zurückziehung eines Wahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 KWG LSA) gilt § 30 sinngemäß.
(3) Für die Zurückziehung von Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen (§ 26 Abs. 2 KWG LSA) gilt § 30 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 und 2 entsprechend.