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  • ab 31.03.2011 (aktuelle Fassung)

§ 27a JAG M-V - Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Amtliche Abkürzung
JAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1

Ist die Prüfung bei erstmaligem Ablegen vor dem Landesjustizprüfungsamt in Mecklenburg-Vorpommern bestanden, kann sie zum Zwecke der Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung werden Kosten erhoben. Die §§ 3 bis 6, 10 bis 13, 14 Absatz 1 und 2, §§ 16 bis 22 des Landesverwaltungskostengesetzes gelten entsprechend.