§ 27a JAG M-V - Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1
Ist die Prüfung bei erstmaligem Ablegen vor dem Landesjustizprüfungsamt in Mecklenburg-Vorpommern bestanden, kann sie zum Zwecke der Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung werden Kosten erhoben. Die §§ 3 bis 6, 10 bis 13, 14 Absatz 1 und 2, §§ 16 bis 22 des Landesverwaltungskostengesetzes gelten entsprechend.