§ 9 LBG - Allgemeine Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Freizügigkeit nach Artikel 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 753 - 766 -) in der jeweils geltenden Fassung Anspruch auf Gleichbehandlung hat,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
- 3.
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sei denn, daß er unmittelbar vorher Beamter im öffentlichen Dienst war,
- 4.
- a)
die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) oder
- b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Letzteres gilt nicht für die Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 kann der Ministerpräsident zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht; bei Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieuren sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden. Über Ausnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 entscheidet die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.