§ 9 LBG - Allgemeine Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,

  2. 2.

    die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

  3. 3.

    das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sei denn, daß er unmittelbar vorher Beamter im öffentlichen Dienst war,

  4. 4.
    1. a)

      die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) oder

    2. b)

      die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Letzteres gilt nicht für die Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 kann der Ministerpräsident zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht; bei Professoren und Hochschulassistenten können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden. Über Ausnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 entscheidet die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Finanzen.