§ 9 LBG - Allgemeine Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,

  2. 2.

    die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

  3. 3.

    das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sei denn, dass er unmittelbar vorher Beamter im öffentlichen Dienst war,

  4. 4.
    1. a)

      die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) oder

    2. b)

      die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Letzteres gilt nicht für die Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft).

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 kann der Ministerpräsident zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht; bei Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieuren sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden. Über Ausnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 entscheidet die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle Dienstrecht zuständigen Ministerium. Eine Ausnahme in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 ist in der Regel zuzulassen, wenn eine Person, die das 45. Lebensjahr vollendet hat, auf Grund von Kindererziehung oder Betreuung einer pflegebedürftigen Person nicht zu einem früheren Zeitpunkt in den öffentlichen Dienst eintreten konnte.