§ 18 BestattG - Urnenbeisetzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2128-2
Das Krematorium darf eine Urne erst aushändigen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung gesichert ist. Die Beisetzung gilt als gesichert, wenn die Urne mit der Asche einem Bestattungsunternehmen übergeben wird.