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  • ab 01.03.2005 (aktuelle Fassung)

§ 16 BestattG - Bestattungsfristen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2128-2

(1) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden; innerhalb von neun Tagen nach Todeseintritt soll die Erdbestattung oder die Einäscherung vorgenommen werden. § 10 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

(2) Für Leichen, die einer Leichenöffnung unterzogen werden sollen, gilt die Bestattungsfrist des Absatzes 1 nicht. Die Gemeinde kann eine Bestattungsfrist bestimmen.

(3) Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.