§ 18 BestattG - Urnentransport
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2128-2
Urnen mit Totenasche dürfen den Hinterbliebenen zum Transport überlassen werden, wenn dem Krematorium eine Beisetzungsmöglichkeit am Bestimmungsort nachgewiesen wird. Dem Krematorium ist die erfolgte Beisetzung der versiegelten Urne nachzuweisen.