Versionsverlauf


  • ab 09.02.2024 (aktuelle Fassung)

§ 15a BestattG - Erprobung bisher gesetzlich nicht geregelter Bestattungsarten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2128-2

(1) Zur Erprobung bisher gesetzlich nicht geregelter Bestattungsarten kann das für Bestattungswesen zuständige Ministerium auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes im Benehmen mit den übrigen zuständigen Ministerien zulassen. Die Beisetzung hat auf einem Friedhof zu erfolgen.

(2) In dem Antrag ist darzulegen, wie die zu erprobende Bestattungsart ausgestaltet sein soll und dass insbesondere eine ethische, umweltrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Prüfung erfolgt ist. Eine wissenschaftliche Begleitung muss sichergestellt sein. Das für Bestattungswesen zuständige Ministerium regelt die Einzelheiten der Ausgestaltung der Antragserfordernisse und Standards der wissenschaftlichen Begleitung durch Verwaltungsvorschriften.

(3) Die Ausnahme wird für höchstens zwei Jahre zugelassen. Die Zulassung der Ausnahme kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Zulassung der Ausnahme soll eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

(4) Der Antragsteller hat die Durchführung der Erprobung der jeweiligen Bestattungsart nach den Maßgaben der Zulassung durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten sowie dem für Bestattungswesen zuständigen Ministerium darüber zu berichten.