§ 67 BerlHG - Personalangelegenheiten der Hochschule

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle der Hochschule ist der Präsident oder die Präsidentin. Er oder sie kann seine oder ihre Befugnisse im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung, der das Landesverwaltungsamt nachgeordnet ist, auf das Landesverwaltungsamt übertragen.

(2) Für den Präsidenten oder die Präsidentin, die hauptamtlichen Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen sowie den Kanzler oder die Kanzlerin ist Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Das Präsidium erlässt die Verwaltungsvorschriften in Personalangelegenheiten und Personalwirtschaftsangelegenheiten. Diese bedürfen der Zustimmung des Akademischen Senats.