§ 36 LWaldG - Aufgaben und Befugnisse zur Abwehr von Gefahren für den Wald
Bibliographie
- Titel
- Landeswaldgesetz (LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 790-1
(1) Das Forstamt hat als Sonderordnungsbehörde die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und den seinen Wirkungen dienenden Einrichtungen durch Dritte drohen, abzuwehren. Sie hat die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem zweiten und dritten Abschnitt des ersten Teils des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG).
(2) Die Bediensteten des Landes und der Gemeinden im forstlichen Revierdienst mit der Befähigung für den gehobenen Forstdienst haben die Befugnisse nach § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und den §§ 18, 19 und 22 POG. Insoweit sind diese Bediensteten für die Forstamtsbezirke, in denen ihr Forstrevier liegt, örtlich zuständig.
(3) Die Forstämter und die obere Forstbehörde können andere Personen zur hilfsweisen Wahrnehmung gefahrenabwehrrechtlicher Aufgaben und Befugnisse widerruflich und örtlich beschränkt bestellen. Für deren Befugnisse gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Bediensteten nach den Absätzen 2 und 3 sollen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen sichtbar tragen. Sie führen eine Berechtigung mit sich, die bei der Vornahme der Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung den Personenkreis und die Bestellung nach Absatz 3 sowie Dienstabzeichen und Berechtigung nach Absatz 4.
(6) Die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei sowie die Zuständigkeiten und Befugnisse der im Forstdienst Beschäftigten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.