§ 18 POG - Durchsuchung und Untersuchung von Personen
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
- 1.sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
- 2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
- 3.sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
- 4.sie sich an einem der in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Orte aufhält,
- 5.sie sich in einem Objekt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen oder
- 6.sie sich an einer Kontrollstelle nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 aufhält und durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Verhinderung von Straftaten im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung oder des § 27 des Versammlungsgesetzes sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Polizei kann eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften
- 1.im öffentlichen Verkehrsraum angehalten und kontrolliert (§ 9a Abs. 4),
- 2.einer Identitätsfeststellung unterzogen,
- 3.festgehalten,
- 4.vorgeführt,
- 5.in Gewahrsam oder Haft genommen,
- 6.zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort verbracht oder
- 7.zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen angehalten und kontrolliert (§ 36 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung)
werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, sofern dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten erforderlich erscheint. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 7 erstreckt sich die Befugnis zur Durchsuchung einer Person auf alle Fahrzeuginsassen.
(3) Die Polizei darf zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben eine Person körperlich untersuchen. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben oder andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Die körperliche Untersuchung bedarf der richterlichen Entscheidung; dies gilt nicht, sofern die körperliche Untersuchung der Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit dient. In diesen Fällen bedarf es nur dann einer richterlichen Anordnung, wenn zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit ausnahmsweise ein körperlicher Eingriff erforderlich wird. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug darf die Maßnahme durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden, die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für einen anderen Zweck nur zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 34 Abs. 3) verwendet werden. Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.
(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht oder untersucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung oder Untersuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(5) Den allgemeinen Ordnungsbehörden stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu:
- 1.die Befugnisse nach Absatz 1 in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und
- 2.die Befugnis nach Absatz 2, sofern dies nach den Umständen zum Schutz des kommunalen Vollzugsbeamten oder eines Dritten bei Durchführung einer ordnungsbehördlichen Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 6 erforderlich erscheint.