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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 32 LWaldG - Bildung von Forstamtsbezirken

Bibliographie

Titel
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
790-1

(1) Das gesamte Landesgebiet ist durch die obere Forstbehörde in räumlich abgegrenzte Forstamtsbezirke einzuteilen; ausgenommen ist der Wald im Alleineigentum des Bundes und Privatwald unter Leitung eigener Bediensteter mit der Befähigung für den höheren Forstdienst. Bei der Einteilung sind die natürlichen und örtlichen Gegebenheiten und die allgemeinen Verwaltungsgrenzen zu berücksichtigen. Der Wille der Gemeinden, ein kommunales Forstamt einzurichten, ist bei der Abgrenzung der Forstamtsbezirke angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Forstamtsbezirke dürfen nur so eingeteilt werden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit der Befähigung für den höheren Forstdienst die verantwortliche Leitung ausüben kann.

(3) In jedem Forstamtsbezirk ist ein Forstamt einzurichten, dessen Leiterin oder Leiter eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Forstdienstes ist.

(4) Wechselt bei Einrichtung eines kommunalen Forstamtes die Forstamtsleiterin oder der Forstamtsleiter in den Dienst der Körperschaft, so erstattet das Land der Körperschaft im ersten Jahr 80 v.H., im zweiten Jahr 60 v.H. und im dritten Jahr 40 v.H. der durchschnittlichen Personalausgaben einer Leiterin oder eines Leiters eines staatlichen Forstamtes. Ab dem vierten Jahr oder, sofern die Forstamtsleiterin oder der Forstamtsleiter nicht in den Dienst der Körperschaft übernommen wird, mit der Einrichtung des kommunalen Forstamtes erstattet das Land der Körperschaft für die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben 20 v.H. der durchschnittlichen Personalausgaben einer Leiterin oder eines Leiters eines staatlichen Forstamtes. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben nach den Sätzen 1 und 2 werden die Ausgaben für Besoldung, Beihilfen nach der Beihilfenverordnung und Aufwandsentschädigungen sowie ein prozentualer Zuschlag zu der Besoldung, der sich aus dem Verhältnis der Versorgungsausgaben zu den Besoldungsausgaben herleitet, berücksichtigt.