§ 35 HSchG - Berufliche Gymnasien
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Berufliche Gymnasien führen zur allgemeinen Hochschulreife. 2Sie werden durch berufliche Fachrichtungen geprägt, die sich in Wirtschaft, Technik, Ernährung sowie Agrarwirtschaft gliedern. 3In der Fachrichtung Technik können die Schwerpunkte Maschinenbau, Elektrotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie- und Biologietechnik sowie Datenverarbeitungstechnik angeboten werden. 4Berufliche Gymnasien vermitteln in der gewählten Fachrichtung Teile einer Berufsausbildung.
(2) Für berufliche Gymnasien gelten die §§ 31 bis 34 entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
(3) An den beruflichen Gymnasien kann ein Teil der Verpflichtungen nach § 34 Abs. 1 durch Auflagen in den beruflichen Fachrichtungen und Schwerpunkten ersetzt werden.
(4) 1Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Deutsch und die Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Lateinisch). 2Die Fächer Musik und Kunst können angeboten werden.
(5) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Politik und Wirtschaft, Erdkunde, Geschichte, Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftslehre des Haushalts sowie des Landbaus und Religion.
(6) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Technikwissenschaften, Technologie, Technisches Zeichnen, Rechnungswesen, Datenverarbeitung/Informatik, Ernährungslehre und Agrartechnik.
(7) 1Bei der Wahl der Grund- und Leistungskurse sind die Auflagen zu beachten, die für die berufliche Fachrichtung und den Schwerpunkt erforderlich sind. 2Von den nach § 34 Abs. 2 zu wählenden zwei Leistungsfächern muss das erste entweder Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. 3Das zweite Leistungsfach ist je nach Wahl der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftslehre, Technikwissenschaft, Ernährungslehre oder Agrartechnik.