§ 35 HSchG - Berufliche Gymnasien
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Berufliche Gymnasien führen zur allgemeinen Hochschulreife. Sie werden durch berufliche Fachrichtungen geprägt, die sich in Wirtschaft, Technik, Ernährung und Hauswirtschaft sowie Agrarwirtschaft gliedern. In der Fachrichtung Technik können die Schwerpunkte Maschinenbau, Elektrotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie- und Biologietechnik sowie Datenverarbeitungstechnik angeboten werden. Berufliche Gymnasien vermitteln in der gewählten Fachrichtung Teile einer Berufsausbildung.
(2) Für berufliche Gymnasien gelten die §§ 31 bis 34 entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
(3) An den beruflichen Gymnasien kann ein Teil der Verpflichtungen nach § 34 Abs. 1 durch Auflagen in den beruflichen Fachrichtungen und Schwerpunkten ersetzt werden.
(4) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Deutsch und die Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Lateinisch). Die Fächer Musik und Kunst können angeboten werden. Im Übrigen findet § 32 Abs. 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.
(5) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Gemeinschaftskunde, Geschichte, Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftslehre des Haushalts sowie des Landbaus und Religion.
(6) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Technikwissenschaften, Technologie, Technisches Zeichnen, Rechnungswesen, Datenverarbeitung/Informatik, Ernährungslehre und Agrartechnik.
(7) Bei der Wahl der Grund- und Leistungskurse sind die Auflagen zu beachten, die für die berufliche Fachrichtung und den Schwerpunkt erforderlich sind. Von den nach § 34 Abs. 2 zu wählenden zwei Leistungsfächern muss das erste entweder Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Ist Deutsch erstes Leistungsfach, so muss eines der vier Fächer der Abiturprüfung entweder Mathematik oder eine Fremdsprache sein. Das zweite Leistungsfach ist je nach Wahl der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftslehre, Technikwissenschaft, Ernährungslehre oder Agrartechnik.