§ 35 HSchG - Berufliche Gymnasien

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Berufliche Gymnasien führen zur allgemeinen Hochschulreife. 2Sie werden durch berufliche Fachrichtungen geprägt, die sich in Agrarwirtschaft, Ernährung, Gesundheit und Soziales, Technik sowie Wirtschaft gliedern. 3In der Fachrichtung Gesundheit und Soziales können die Schwerpunkte Gesundheit sowie Pädagogik angeboten werden. 4In der Fachrichtung Technik können die Schwerpunkte Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Physiktechnik, Umwelttechnik sowie schwerpunktübergreifend Datenverarbeitungstechnik-Elektrotechnik angeboten werden. 5Berufliche Gymnasien vermitteln in der gewählten Fachrichtung oder dem gewählten Schwerpunkt Teile einer Berufsausbildung.

(2) Für berufliche Gymnasien gelten die §§ 31 bis 34 entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.

(3) An den beruflichen Gymnasien kann ein Teil der Verpflichtungen nach § 34 Abs. 1 durch Auflagen in den beruflichen Fachrichtungen und Schwerpunkten ersetzt werden.

(4) 1Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören das Fach Deutsch und die Fremdsprachen. 2Die Fächer Musik, Kunst und Darstellendes Spiel können angeboten werden. 3Weitere Fächer können durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

(5) 1Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Politik und Wirtschaft, Geschichte, Religion, Betriebswirtschaftslehre, Gesundheitsökonomie, Pädagogik, Psychologie, Umweltökonomie, Wirtschaftslehre des Landbaus, Wirtschaftslehre des Haushalts sowie Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre. 2Weitere Fächer können durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

(6) 1Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Agrartechnik, Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Physiktechnik, schwerpunktübergreifend Datenverarbeitungstechnik-Elektrotechnik, Technologie, Technische Kommunikation, Umwelttechnik, Rechnungswesen sowie Datenverarbeitungstechnik. 2Weitere Fächer können durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

(7) 1Bei der Wahl der Grund- und Leistungskurse sind die Vorschriften zu beachten, die für die berufliche Fachrichtung oder den Schwerpunkt gelten. 2Von den nach § 34 Abs. 2 zu wählenden zwei Leistungsfächern muss das erste Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. 3Das zweite Leistungsfach ist das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunktes nach Abs. 1.