§ 1 MagGBV - Auszüge und Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
- Redaktionelle Abkürzung
- MagGBV,HB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 315-c-3
Der nach § 2 Abs. 3 und 4 der Grundbuchordnung vorzulegende Auszug und andere Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis bedürfen keiner Beglaubigung, wenn sie maschinell hergestellt sind und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen und Angaben besteht.