Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 1 MagGBV - Auszüge und Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Redaktionelle Abkürzung
MagGBV,HB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
315-c-3

Der nach § 2 Abs. 3 und 4 der Grundbuchordnung vorzulegende Auszug und andere Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis bedürfen keiner Beglaubigung, wenn sie maschinell hergestellt sind und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen und Angaben besteht.