§ 3 MagGBV - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
- Redaktionelle Abkürzung
- MagGBV,HB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 315-c-3
(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung (§ 70 der Grundbuchverfügung) angelegt werden.
(2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt.