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§ 3 MagGBV - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Redaktionelle Abkürzung
MagGBV,HB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
315-c-3

(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung (§ 70 der Grundbuchverfügung) angelegt werden.

(2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt.