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§ 4 MagGBV - Datenverarbeitung im Auftrag

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Redaktionelle Abkürzung
MagGBV,HB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
315-c-3

(1) Zur Datenverarbeitung im Auftrag der Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven wird eine zentrale Grundbuchspeicherstelle für die Freie Hansestadt Bremen errichtet.

(2) Die zentrale Grundbuchspeicherstelle wird beim Landeseigenbetrieb Justiz-Dienstleistungen Bremen betrieben.