§ 4 MagGBV - Datenverarbeitung im Auftrag
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
- Redaktionelle Abkürzung
- MagGBV,HB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 315-c-3
(1) Zur Datenverarbeitung im Auftrag der Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven wird eine zentrale Grundbuchspeicherstelle für die Freie Hansestadt Bremen errichtet.
(2) Die zentrale Grundbuchspeicherstelle wird beim Landeseigenbetrieb Justiz-Dienstleistungen Bremen betrieben.