§ 5 MagGBV - Elektronisches Dienstsiegel
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
- Redaktionelle Abkürzung
- MagGBV,HB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 315-c-3
(1) Die Grundbuchämter führen das kleine bremische Siegel mit dem grossen bremischen Wappen.
(2) Die Umschrift lautet bei elektronisch erzeugten Dienstsiegeln im oberen Halbkreis: "Freie Hansestadt Bremen" und im unteren Halbkreis "Amtsgericht".