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§ 5 MagGBV - Elektronisches Dienstsiegel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Redaktionelle Abkürzung
MagGBV,HB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
315-c-3

(1) Die Grundbuchämter führen das kleine bremische Siegel mit dem grossen bremischen Wappen.

(2) Die Umschrift lautet bei elektronisch erzeugten Dienstsiegeln im oberen Halbkreis: "Freie Hansestadt Bremen" und im unteren Halbkreis "Amtsgericht".