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§ 56 BerlHG - Aufgaben der Leitung der Hochschule

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule vertritt die Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule ist Inhaber des Hausrechts in der Hochschule. Er oder sie ist für den geordneten Hochschulbetrieb verantwortlich und trifft die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung erforderlichen Entscheidungen.

(3) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule ist verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Organe oder sonstiger Stellen der Hochschule mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden oder sie aufzuheben. In Fällen rechtswidriger Unterlassung erteilt er oder sie die erforderlichen Anweisungen oder trifft die unterlassenen Maßnahmen selbst.

(4) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten an Stelle der zuständigen Organe oder sonstigen zuständigen Stellen der Hochschule die unerlässlichen Maßnahmen und einstweiligen Regelungen treffen.

(5) Der Präsident oder die Präsidentin der Freien Universität und der Humboldt-Universität kann die Wahrnehmung einzelner Befugnisse auf den Klinikumsvorstand eines Universitätsklinikums übertragen.

(6) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule hat das Rede-, Informations- und Antragsrecht bei allen Sitzungen aller Gremien der akademischen Selbstverwaltung. Er oder sie kann sich vertreten lassen.

(7) Die Befugnisse des Leiters oder der Leiterin der Hochschule gemäß den Absätzen 3 und 4 gelten nicht in Bezug auf das Kuratorium und seine Kommissionen.