§ 18 JAPG - Versagung der Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist zu versagen, wenn
- 1.
eine der in § 17 Absatz 1 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt ist,
- 2.
der Prüfling die Zulassung bei einem anderen Prüfungsamt beantragt hat oder
- 3.
wenn die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt nicht bestanden worden ist und die Voraussetzungen des § 28 Absatz 4 nicht vorliegen.