§ 18 JAPG - Aufsichtsarbeiten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Die Prüfung beginnt mit der Anfertigung von sechs Aufsichtsarbeiten. Für jede Aufgabe stehen fünf Stunden zur Verfügung. Das Justizprüfungsamt verlängert auf Antrag behinderten Prüflingen die Bearbeitungszeit und ordnet die nach Art und Umfang der Behinderung angemessenen Erleichterungen an, soweit dies zum Ausgleich der Behinderung notwendig ist.
(2) Zu fertigen sind:
- 1.drei Arbeiten aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts, eine davon mit dem Schwerpunkt im Handels-, Gesellschafts- oder Arbeitsrecht,
- 2.zwei Arbeiten aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts,
- 3.eine Arbeit aus dem Bereich Kriminalwissenschaften/Strafrecht.
Die Aufgaben sollen das jeweilige Verfahrensrecht, die europarechtlichen Bezüge und rechtsgestaltende Fragestellungen angemessen einbeziehen.
(3) Die Prüflinge dürfen nur zugelassene Hilfsmittel benutzen. Sie haben diese selbst zu stellen.
(4) Der Aufsichtführende soll die Befähigung zum Richteramt haben. Er fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden. Er kann Prüflinge bei Ordnungsverstößen oder Täuschungsversuchen von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen, falls dies als Sofortmaßnahme unerlässlich ist. Der Aufsichtführende verschließt die Arbeiten nach ihrer Ablieferung und leitet sie dem Justizprüfungsamt zu.
(5) Die Prüflinge versehen die Arbeiten an Stelle des Namens mit der ihnen zugeteilten Kennzahl. Ihnen obliegt es, Störungen des äußeren Prüfungsablaufs, die sich auf die Prüfungsleistungen auswirken können, unverzüglich gegenüber dem Aufsichtführenden geltend zu machen.