§ 4 GO LT - Wahl und Abberufung der Schriftführerinnen und der Schriftführer
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) In den Sitzungen des Landtags bilden die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführer den Sitzungsvorstand.
(2) Die Schriftführerinnen und Schriftführer werden in einem Wahlgang gewählt. Ihre Zahl wird durch Beschluss des Landtags festgesetzt.
(3) Auf Antrag einer Fraktion kann eine Schriftführerin oder ein Schriftführer ohne Aussprache mit zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags abberufen werden. Der Landtag entscheidet frühestens 48 Stunden nach Eingang des schriftlichen Antrags in geheimer Abstimmung.