§ 5 GO LT - Wahl des Ältestenrats
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Der Ältestenrat besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, den Schriftführerinnen und Schriftführern und weiteren Mitgliedern, deren Zahl durch Beschluss des Landtags festgesetzt wird.
(2) Die Mitglieder des Ältestenrats können von anderen Mitgliedern ihrer Fraktion vertreten werden.