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§ 5 GO LT - Wahl des Ältestenrats

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Der Ältestenrat besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, den Schriftführerinnen und Schriftführern und weiteren Mitgliedern, deren Zahl durch Beschluss des Landtags festgesetzt wird.

(2) Die Mitglieder des Ältestenrats können von anderen Mitgliedern ihrer Fraktion vertreten werden.