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§ 3 GO LT - Wahl und Abberufung des Präsidiums

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern, deren Zahl durch Beschluss des Landtags festgelegt wird. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlperiode.

(2) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Präsidiums wählt der Landtag in getrennten Wahlgängen geheim oder, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen.

(3) Auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags können einzelne Mitglieder des Präsidiums ohne Aussprache mit zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags abberufen werden. Der Landtag entscheidet frühestens 48 Stunden nach schriftlichem Eingang des Antrags in geheimer Abstimmung.