§ 29 ArchG - Ausführungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130 2

Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.
    das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste und die in § 2a Abs. 1 und § 2b Abs. 1 genannten Verzeichnisse, für die Registrierung auswärtiger Architekten und Stadtplaner nach § 8 Abs. 2 und für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 vorzulegenden Nachweise
  2. 2.
    die Durchführung des Berufsgerichtsverfahrens, soweit dies nicht einer gesetzlichen Regelung bedarf.