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  • ab 31.12.2020 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 ArchG - Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130

(zu § 15b Absatz 3)

Nach § 15b Absatz 3 zu berücksichtigende Auswirkungen:

  1. a)

    Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;

  2. b)

    Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Qualifizierung;

  3. c)

    Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;

  4. d)

    Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;

  5. e)

    quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen

  6. f)

    Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;

  7. g)

    geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaates in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;

  8. h)

    Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;

  9. i)

    Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;

  10. j)

    Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;

  11. k)

    festgelegte Mindest- und Höchstpreisanforderungen;

  12. l)

    Anforderungen an die Werbung.