§ 29 ArchG - Ausführungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130

Das Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.

    Das Eintragungs- und Löschungsverfahren ein schließlich der für die Eintragung in die Architektenliste und die in § 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 1 genannten Verzeichnisse und für die Registrierung auswärtiger Dienstleister nach § 8 Absatz 2;

  2. 2.

    die Durchführung des Berufsgerichtsverfahrens, soweit dies nicht einer gesetzlichen Regelung bedarf;

  3. 3.

    im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium Inhalt und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Festlegung eines Anforderungsprofils auf Grundlage von § 4 Absatz 2;

  4. 4.

    den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG;

  5. 5.

    Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG.