§ 29 ArchG - Ausführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ArchG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2130
Das Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.
Das Eintragungs- und Löschungsverfahren ein schließlich der für die Eintragung in die Architektenliste und die in § 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 1 genannten Verzeichnisse und für die Registrierung auswärtiger Dienstleister nach § 8 Absatz 2;
- 2.
die Durchführung des Berufsgerichtsverfahrens, soweit dies nicht einer gesetzlichen Regelung bedarf;
- 3.
im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium Inhalt und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Festlegung eines Anforderungsprofils auf Grundlage von § 4 Absatz 2;
- 4.
den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG;
- 5.
Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG.