§ 29 ArchG - Ausführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ArchG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2130
Das Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.
das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste und die in § 2a Abs. 1 und § 2b Abs. 1 genannten Verzeichnisse und für die Registrierung auswärtiger Architekten und Stadtplaner nach § 8 Abs. 2 und die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 vorzulegenden Nachweise2;
- 2.
die Durchführung des Berufsgerichtsverfahrens, soweit dies nicht einer gesetzlichen Regelung bedarf.
Der Verweis ist gegenstandslos