§ 29 ArchG - Ausführungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130

Das Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.

    das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste und die in § 2a Abs. 1 und § 2b Abs. 1 genannten Verzeichnisse und für die Registrierung auswärtiger Architekten und Stadtplaner nach § 8 Abs. 2 und die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 vorzulegenden Nachweise2;

  2. 2.

    die Durchführung des Berufsgerichtsverfahrens, soweit dies nicht einer gesetzlichen Regelung bedarf.

Der Verweis ist gegenstandslos