§ 16 BestattG - Bestattungsfristen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2128-2
(1) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden; innerhalb von neun Tagen nach Todeseintritt soll die Erdbestattung oder die Einäscherung vorgenommen werden. § 10 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
(2) Für Leichen, die einer Leichenöffnung unterzogen werden sollen, gilt die Bestattungsfrist des Absatzes 1 nicht. Die Gemeinde kann eine Bestattungsfrist bestimmen.
(3) Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.