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  • ab 01.03.2005 (aktuelle Fassung)

§ 10 BestattG - Überführung in einen Leichenraum

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2128-2

(1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung soll jede Leiche spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes in einen Leichenraum überführt werden. Die Gemeinde kann diese Frist

  1. 1.
    verlängern, wenn Belange des Gesundheitsschutzes oder andere schwer wiegende Gründe nicht entgegenstehen oder
  2. 2.
    aus gesundheitlichen Gründen abkürzen, insbesondere bei Infektionsleichen.

Für die Überführung gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.

(2) Für die Überführung haben die Hinterbliebenen zu sorgen. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden oder innerhalb angemessener Zeit nicht ermittelbar, veranlasst die Gemeinde die Überführung, in deren Gebiet die Leiche sich befindet.

(3) Leichen, die länger als 72 Stunden aufbewahrt werden, sind durch technische Einrichtungen zu kühlen oder, wenn die Voraussetzungen für eine anatomische Leichenöffnung erfüllt sind, mit Hilfe geeigneter Verfahren zu konservieren.